Statut der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie Deutschland e.V.
Statut der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie Deutschland e.V. | § 1 | Errichtung | | § 2 | Aufgaben | | § 3 | Voraussetzungen für die Tätigkeit | | § 4 | Zusammensetzung, Ehrenamt | | § 4a | Vorsitzender | | § 5 | Geschäftsführendes Mitglied der Gutachterkommission | | § 6 | Aufklärung des Sachverhaltes | | § 7 | Beschlussfähigkeit | | § 8 | Ausschließung und Ablehnung wegen Befangenheit | | § 9 | Anhörung der Beteiligten, Beweiswürdigung | | § 10 | Abschließendes Gutachten | | § 11 | Kostenregelung | | § 12 | Schlussbestimmung | § 1 Errichtung
- Es wird eine Kommission zur Begutachtung von Vorwürfen wegen ärztlicher Behandlungsfehler bei ästhetisch chirurgischen Maßnahmen durch Mitglieder der GÄCD errichtet. Diese führt die Bezeichnung: Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der GÄCD
Die GÄCD verfolgt mit Errichtung dieser Gutachterkommission das Ziel, durch objektive Begutachtung ärztlichen Handelns dem durch einen Behandlungsfehler in seiner Gesundheit Geschädigten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und dem Arzt die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern.
- Die Gutachterkommission und ihre Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein ihrem Gewissen verantwortlich.
- Die Gutachterkommission erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.
§ 2 Aufgaben - Bestehen Streit oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein der GÄCD als Mitglied angehörender Arzt die in Diagnostik und Therapie erforderliche Sorgfalt gewahrt hat, so stellt die Kommission auf Antrag eines Beteiligten fest, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird.
- Beteiligte des Verfahrens sind der Patient, der das Vorliegen eines Behandlungsfehlers behauptet, und der des Behandlungsfehlers beschuldigte oder durch den Vorwurf belastete Arzt. Gegebenenfalls treten an ihre Stelle der gesetzliche Vertreter oder im Todesfall die hinterbliebenen nächsten Angehörigen. Die Beteiligten können sich vertreten lassen; §157 ZPO gilt entsprechend. Die Vollmacht ist vorzulegen.
Bestehen Streit oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein der GÄCD als Mitglied angehörender Arzt die in Diagnostik und Therapie erforderliche Sorgfalt gewahrt hat, so stellt die Kommission auf Antrag eines Beteiligten fest, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. § 3 Voraussetzungen für die Tätigkeit - Die Gutachterkommission wird auf schriftlichen Antrag von Patienten tätig.
- Die Gutachterkommission wird auch auf schriftlichen Antrag von Ärzten tätig, denen der Vorwurf eines Behandlungsfehlers gemacht wird.
- Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 kann jederzeit zurückgenommen werden.
- Die Gutachterkommission wird nicht tätig, wenn
a) ein gerichtliches Verfahren über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers abgeschlossen ist, b) der Streit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt worden ist, c) bei Antragstellung ein gerichtliches Verfahren anhängig oder eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen desselben Vorwurfs erstattet worden ist oder gleichzeitig erstattet wird.
Wird das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erst nach Antragstellung angerufen, so ist das Verfahren vor der Gutachterkommission in der Regel einzustellen.
- Soweit der behauptete Behandlungsfehler im Zeitpunkt der Antragsstellung länger als fünf Jahre zurückliegt, wird die Gutachterkommission in der Regel nicht tätig.
§ 4 Zusammensetzung, Ehrenamt - Die Gutachterkommission besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden vom Vorstand der GÄCD auf die Dauer von vier Jahren berufen. Ersatzberufungen nach Ausscheiden eines Mitgliedes werden für den Rest der Amtszeit ausgesprochen.
- Mitglieder der Gutachterkommission sind ein Vorsitzender, der die Befähigung zum Richteramt haben muss sowie je ein Facharzt der satzungsmäßigen Fachrichtungen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestellen. Er tritt im Verhinderungsfall an die Stelle des Mitglieds.
- Der Vorstand der GÄCD kann weitere Ärzte als korrespondierende Mitglieder berufen.
- Zum Mitglied oder Vertreter darf nicht berufen werden, wer nicht ordentliches Mitglied der GÄCD war oder ist mit Ausnahme des Vorsitzenden.
- Das Amt als Mitglied der Gutachterkommission ist ein Ehrenamt.
- Der Vorsitzende wahrt den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens der Gutachterkommission. Er ist befugt, der Geschäftsstelle fachliche Weisung zu erteilen.
In Verfahrensfragen und juristischen Fragen der Auslegung dieses Statuts kann der Vorsitzende entscheiden. § 5 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. § 5 Geschäftsführendes Mitglied der Gutachterkommission - Zur Bearbeitung der ärztlich-medizinischen Fragen, die sich aus den Anträgen ergeben, überträgt der Vorstand der GÄCD einem Mitglied der Kommission die Geschäftsführung. Der Vorstand beruft ferner aus dem Kreise der Mitglieder und korrespondierenden Mitglieder mindestens einen Vertreter für das Geschäftsführende Mitglied der Gutachterkommission.
- Dem Geschäftsführenden Kommissionsmitglied sind alle Anträge, die in seinen Aufgabenbereich fallen, vorzulegen.
- Das Geschäftsführende Kommissionsmitglied bereitet das Verfahren der Gutachterkommission vor; dazu gehört insbesondere die Einholung von Stellungnahmen der Beteiligten, gegebenenfalls auch von Gutachten (§ 6 Abs. 2 Satz 1) und die Erörterung des Sachverhalts mit Mitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern der Kommission sowie deren Vertretern.
- Das Geschäftsführende Kommissionsmitglied teilt, wenn es eine förmliche Beschlussfassung der Gutachterkommission nicht für notwendig hält, den Beteiligten die aus den Ermittlungen gewonnene Auffassung in einem Bescheid mit. Dieser ist zu begründen und allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen. Verlangt hiernach der durch den Bescheid Belastete die Entscheidung durch die Gutachterkommission, so ist die Angelegenheit ihr vorzulegen; der Antrag muss schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides gestellt werden.
§ 6 Aufklärung des Sachverhalts
- Der Sachverhalt ist unter Mitwirkung der Beteiligten möglichst schnell und eingehend aufzuklären.
- Dem Geschäftsführenden Kommissionsmitglied sind alle Anträge, die in seinen Aufgabenbereich fallen, vorzulegen.
- Die Gutachterkommission kann Sachverständigengutachten einholen. Ihr wesentlicher Inhalt soll den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden.
§ 7 Beschlussfähigkeit
- Die Gutachterkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.
- Die Gutachterkommission beschließt mit Stimmenmehrheit.
§ 8 Ausschließung und Ablehnung wegen Befangenheit Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung gelten für die Mitglieder der Gutachterkommission sowie für einzelne Gutachter (§ 6 Abs. 2) entsprechend. Über Ablehnungsanträge entscheidet die Gutachterkommission. § 9 Anhörung der Beteiligten, Beweiswürdigung Beteiligten, beigezogener Unterlagen und Gutachten sowie ggf. des Ergebnisses der mündlichen Erörterung in freier Beweiswürdigung. §10 Abschließendes Gutachten - Nach Abschluss der Ermittlungen und der Beratung erstattet die Gutachterkommission ihr Gutachten. Es enthält eine sachverständige Äußerung zu der Frage, ob ein dem Arzt vorwerfbarer Behandlungsfehler festgestellt werden kann, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird.
- Das Gutachten ist schriftlich abzufassen, zu begründen und vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied der Gutachterkommission zu unterzeichnen. Den Beteiligten ist je eine Ausfertigung des Gutachtens zu übersenden.
- Kommt kein einstimmiger Beschluss der Gutachterkommission zustande, so kann die abweichende Meinung der Minderheit mit deren Begründung den Beteiligten bekannt gegeben werden.
- Kommt ein Gutachten wegen Stimmengleichheit nicht zustande, so sind die unterschiedlichen Meinungen gegenüberzustellen. Absatz 2 gilt entsprechend.
- Die Gutachterkommission kann in hierfür geeigneten Fällen und mit Zustimmung der Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen.
- Die GÄCD und die Mitglieder der Gutachterkommission werden aus Gutachten und Schlichtungsvorschlägen der Gutachterkommission nicht verpflichtet.
§ 11 Kostenregelung - Die Kosten der Gutachterkommission trägt die GÄCD.
- Das Verfahren vor der Gutachterkommission ist für die Beteiligten gebührenfrei.
- Die Beteiligten tragen ihre Kosten einschließlich der Kosten ihrer Vertretung selbst. Bei Anhörung Dritter können Auslagen ersetzt werden.
- Die Mitglieder, stellvertretenden und korrespondierenden Mitglieder der Gutachterkommission erhalten bei ihrer Tätigkeit Reisekosten.
Stand Februar 2003 Derzeitige berufene Gutachter:
Fachbereich: Zuständigkeit: - Augen Prof. Dr. med. Horst Hübner
- MKG Univ. Prof. Dr. Dr. med. Dr. h. c. mult. Norbert Schwenzer
- Plast. Chirurgie Dr. med. Joachim Hecker
- Dermatologie Prof. Dr. med. Roland Kaufmann
- HNO Prof. Dr. med. Alexander Berghaus
- Gynäkologie Dr. med. Holger Dieterich
Vorsitzender der Kommission ist RA Hohmann, Justitiar der GÄCD.
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